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Satzung 

 

Wir haben unsere Ziele immer klar vor Augen!

Und damit sie auch für Außenstehende transparent sind, haben wir unsere Zielsetzungen und den Weg dorthin in folgender Satzung festgehalten. 

 

Schachfreunde von 1891 Friedberg

 

1. Vorsitzender:

Martin Herwig-Päutz

Wiesengasse 7

61206 Wöllstadt

Tel.: 06034-930609

Fax.: 06034-930608,

Handy: 0152-06001975 

E-Mail: mh2002@gmx.net

 

 V e r e i n s s a t z u n g                                                           Friedberg, 02.06.2001

 

§ 1  Name und Sitz:

Der Verein führt den Namen "Schachfreunde von 1891 Friedberg" und ist ein nicht eingetragener Verein (n.e.V.). - Der Verein hat seinen Sitz in 61169 Friedberg 1 (Stadthalle). Als Zustelladresse des Vereins gilt die Anschrift des Ersten Vorsitzenden. 

 

§ 2  Zweck:  

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. - Zweck des Vereins ist die Pflege, Förderung sowie Verbreitung des Schachspiels und dessen Ausübung als sportliche Disziplin. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: Hinführung der Jugend zum Schach, Veranstaltung von Wettkämpfen.  

 

§ 3  Gemeinnützige Verwendung der Mittel:  

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. - Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. - Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen für steuerbegünstigte Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über diese zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts Friedberg (Hessen) ausgeführt werden. 

§ 4  Mitglieder:  

Mitglied kann jede Person werden. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. - Gesuche um Aufnahme sind mit Angabe von Namen, Wohnung, Geburtstag und -ort schriftlich einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsvorstand nach freiem Ermessen. Das neue Mitglied erhält ein Exemplar der Satzung. - Zum Ehrenmitglied kann auf Vorschlag des Vereinsvorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt werden, wer sich um den Verein besondere Verdienste erworben hat. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie andere Mitglieder, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit. 

§ 5  Ende der Mitgliedschaft:  

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung aus der Mitgliederliste oder durch Ausschluss. Durch das Ausscheiden erlöschen alle Rechte und Pflichten als Mitglied; zum Zeitpunkt des Ausscheidens vorliegende finanzielle Forderungen bleiben jedoch bestehen. - Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, unter Angabe des Zeitpunktes, wann der Austritt wirksam werden soll. - Wenn ein Mitglied der Aufforderung zur Zahlung der Beiträge trotz Mahnung nicht nachkommt oder sich durch Verlegung des Wohnsitzes der Mahnung entzieht, kann er vom Vereinsvorstand aus der Mitgliederliste gestrichen werden. - Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch den Vorstand erfolgen, wenn es das Ansehen oder die Belange des Vereins schädigt, wenn es unehrenhafte Handlungen begeht oder wenn es sich gröblicher Verstöße gegen den Verein, gegen die Vereinskameradschaft oder gegen Anordnungen Weisungsbefugter schuldig macht. Der Vorstand benachrichtigt das Mitglied schriftlich über den Ausschluss und dessen Begründung und gibt dem Mitglied die Möglichkeit einer schriftlichen Erwiderung. Der Ausschluss wird sofort wirksam. Das ausgeschlossene Mitglied hat die Möglichkeit, seine Beschwerde gegen den Ausschluss bei der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen; diese kann mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder den Ausschluss rückgängig machen. 

§ 6  Beiträge:  

Die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die jährlichen Mitgliedsbeiträge sind im ersten Kalenderhalbjahr zu entrichten oder bei Eintritt in den Verein, wenn dieser im 2. Kalenderhalbjahr erfolgt. 

§ 7  Geschäftsjahr:  

Geschäftsjahr ist das Jahr zwischen zwei ordentlichen Mitgliederversammlungen (s.§ 11)

§ 8  Organe des Vereins:  

Die Organe des Vereins sind der Vorstand, die Rechnungsprüfer und die Mitglieder-versammlung. 

§ 9  Vorstand:  

Der Vorstand besteht aus dem bzw. aus zwei Vorsitzenden, dem Kassenverwalter und dem Turnierleiter. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt, wobei vereinsintern in wichtigen Fragen eine Abstimmung zu erfolgen hat. 

§ 10   Rechnungsprüfer:  

Die Kassenführung sowie die satzungsgemäße und gemeinnützige Verwendung der Mittel ist jährlich von zwei Rechnungsprüfern zu prüfen, die von der Mitgliederver-sammlung gewählt werden, und die nicht dem Vereinsvorstand angehören dürfen. 

§ 11   Mitgliederversammlung:  

In der Regel im Mai oder Juni eines jeden Jahres hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Wenn mindestens 2/10 der Mitglieder es schriftlich verlangen, muss innerhalb eines Monats eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Die Mitglieder sind unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von 10 Tagen schriftlich einzuladen. - Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für die Entgegennahme des jährlichen Berichts des Vorstandes, des Kassenverwalters und der Rechnungsprüfer, für die Entlastung und die Neuwahl des Vorstandes, für die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, für Ehrungen von Mitgliedern, für die Entscheidung über Beschwerden gegen einen Vereinsausschluss, für Satzungsänderungen und für die Auflösung des Vereins. - Die Mitgliederversammlung beschließt mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder ist erforderlich für Satzungsänderungen, für die Aufhebung von Beschlüssen des Vereinsvorstandes, z.B. für die Rücknahme des Ausschlusses eines Mitglieds, sowie für die Auflösung des Vereins. 

§ 12   Auflösung des Vereins: 

Der Verein ist aufzulösen, wenn er weniger als drei Mitglieder hat. Ein Beschluss über die Verwendung des Vereinsvermögens wird vom Vorstand unter Beachtung von § 3 ausgeführt.

 

Erklärung des Vorstandes: 

Diese Satzung ist am heutigen Tag mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen worden. Alle zuvor gefassten Beschlüsse bleiben unter sinngemäßer Anwendung dieser Vereinssatzung bestehen. 

 

 (Otto Vollmers)                                                                              (HeinoRobert)

1. Vorsitzender                                                                            2. Vorsitzender

Schachfreunde von 1891 Friedberg